der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Fuldatal
Präambel
Die SPD ist in Fuldatal tragende politische Kraft, basierend auf den Grundwerten der Sozialdemokratie.
Es ist unser Ziel, unsere Kräfte zu bündeln, um noch stärker für die Interessen der Menschen in unserer lebens- und liebenswerten Gemeinde Fuldatal da zu sein und uns für sie einzusetzen. Aus diesem Grund haben sich die Ortsvereine in Ihringshausen, Knickhagen, Rothwesten, Simmershausen, Wahnhausen und Wilhelmshausen zur SPD Fuldatal zusammengeschlossen.
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverein Fuldatal ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Bereich der Gemeinde Fuldatal.
(2) Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Fuldatal. Sein Sitz ist Fuldatal.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Bei Untätigkeit des Vorstands entscheidet der Vorstand des Unterbezirkes auf seiner nächsten Sitzung.
(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss (gem. Schiedsordnung).
(6) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
(7) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
(8) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Ausschussmitglieder, der Revisoren und der Delegierten zu Parteitagen, Konferenzen, etc. sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Ent¬schließungen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens halbjährlich einberufen werden; einmal jährlich ist im ersten Quartal des Jahres eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einladung soll schriftlich erfolgen, jedoch ist auch eine Veröffentlichung, z. B. im gemeindlichen Mitteilungsblatt ausreichend. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand. Diese ist auf der Tagesordnung auszuweisen. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss aufheben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Der Vorstand setzt für jede Jahreshauptversammlung eine aus mindestens drei Personen bestehende Mandatsprüfungskommission ein, die die Stimmberechtigung der erschienenen Mitglieder prüft. Stimmrecht erhält nur, wer dem Ortsverein angehört.
(7) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen der Wahlvorschläge für Kommunalwahlen entsprechend einem durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Kandidatenschlüssel, der die angemessene Repräsentanz aller Fuldataler Ortsteile gewährleisten soll.
(8) Anträge kann jedes Mitglied des Ortsvereines stellen. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung über den Vorstand eingereicht sein. Der Antrag muss den Namen und die Adresse des Antragstellers enthalten.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
(11) Soweit sie nicht dem Ortsverein angehören, werden zu Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen mit beratender Stimme der/die sozialdemokratischen Bundestags- und Landtagsabgeordnete des Wahlkreises eingeladen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
a. der/dem Vorsitzenden,
b. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der/dem Kassierer/in,
d. der/dem Stellvertreter/in der/des Kassiererin/Kassierers,
e. der/dem Schriftführer/in,
f. der/dem Stellvertreter/in der/des Schriftführerin/Schriftführers,
g. dem/der Pressereferenten/in,
h. dem/der Jugendreferenten/in und
i. den bis zu 6 Beisitzern/innen.
(3) Dem Vorstand gehören - sofern sie Mitglieder des Ortsvereins sind - kraft Amtes an:
a. der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung
b. der/die Bürgermeister/in
c. der/die Vorsitzende der Fraktion in der Gemeindevertretung
d. die Beigeordneten
e. der/die Abgeordnete des Bundestags
f. der/die Abgeordnete des Landtags
g. der/die Abgeordnete des Kreistags
h. die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften und
i. die Funktionsträger übergeordneter Parteiorganisationen
Die zu d. bis i. genannten Mitglieder haben beratende Stimmen.
(4) Den Beisitzern/innen werden vom Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen (z.B. Internetbeauftragte/n). Die Aufgabenverteilung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
(7) Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(8) Der Vorstand gibt der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht ab.
(9) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag in der Jahreshauptversammlung.
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
Die/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertreter, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins. Der/Die Pressereferent/in und der/die Jugendreferent/in wird zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands eingeladen. Bei Bedarf kann auch der/die Internetbeauftragte hinzugezogen werden.
§ 8
Ehrenvorstandsmitglieder
Mitglieder des Ortsvereines, die sich in hervorragender Weise um die Sozialdemokratische Partei Deutschlands verdient gemacht haben, können durch eine Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit beratender Stimme gewählt werden.
§ 9
Ausschüsse / Arbeitskreise
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben für den Bereich des Ortsvereines Ausschüsse oder Arbeitskreise bestimmen. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten.
(2) Die Mitglieder für Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ein Ausschuss soll in der Regel mindestens sechs Mitglieder haben.
Arbeitskreise sind für alle Mitglieder offen.
(3) Sachlich oder zeitlich begrenzte Ausschüsse sind aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die sachliche Erledigung der gestellten Aufgaben oder den Zeitablauf feststellt.
(4) Ausschüsse/Arbeitskreise wählen jeweils ihren/ihre Sprecher/in. Diese/r ist dem Vorstand für die Tätigkeit des Arbeitskreises verantwortlich.
Außerdem ist ein Protokollführer zu wählen.
§ 10
Vertretung
(1) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der Stellvertreter/innen in der bei der konstituierenden Sitzung des Ortsvereinsvorstandes festgelegten Reihenfolge, vertreten den Ortsverein nach außen und gegenüber Parteigliederungen und Organen.
(2) In allen finanziellen Angelegenheiten erfolgt die Vertretung des Ortsvereins durch den/die Kassierer/in. Er/Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsvereins vertreten.
(3) Der Vorstand des Ortsvereins kann bestimmen, dass der/die Kassierer/in nur zusammen mit dem/der Vorsitzenden oder mit einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt ist.
§ 11
Wahlen
(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des § 6 Abs. 2 gewählt.
Die Beisitzer werden nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen erzielt. Vorrangig sind die Vertreter der Ortsteile, die in anderen Funktionen des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 nicht vertreten sind, abweichend von § 11 Abs. 1, Satz 4 gewählt.
(2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Dabei sollten die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten beachtet werden.
§ 12
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Statut oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
(4) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist unverzüglich eine weitere Versammlung zur Erledigung der nicht verabschiedeten Tagesordnungspunkte einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist bei der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.
§ 13
Protokollführung
(1) Von Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen, Ausschusssitzungen und von Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt.
(2) Protokolle sind von dem/der jeweiligen Protokollführer/in und von dem/ der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
(3) Auf Verlangen sind Protokolle dem Vorstand des Ortsvereines vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht.
§ 14
Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
(2) Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
(4) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Abweichend vom § 5, Abs. 5, Satz 2 ist diese Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
§ 17
Arbeitsgemeinschaften
(1) Für den Bereich des Ortsvereines können Arbeitsgemeinschaften gemäß den Richtlinien des Parteivorstandes gebildet werden. Für sie gilt diese Satzung sinngemäß. Arbeitsgemeinschaften sind allen Mitgliedern des Ortsvereines offen. Die bestehenden Arbeitsgemeinschaften bleiben erhalten.
(2) Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD gelten in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 18
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der Satzung des Bezirksverbandes Hessen Nord und des Unterbezirks Kassel-Land in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Datenschutzrichtlinien sind einzuhalten.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Fuldatal, 1. Juli 2008
gez. Gabriele Künzer
Vorsitzende
gez. Manfred Frey
stellv. Vorsitzender
gez. Helga Heinemann
stellv. Vorsitzende
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